Strafurteil wegen versuchter Erpressung – 50 Tagessätze, Kosten auferlegt
- Gericht
- Amtsgericht Borken
- Spruchkörper
- Strafrichter
- Aktenzeichen
- 6 Ds-540 Js 2978/22-52/23
- Datum
- 05.06.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBOR1:2023:0605.6DS540JS2978.22.5.00
Abstrakte Rechtssätze
Die versuchte Erpressung nach § 253 Abs.1 i.V.m. §§ 22, 23 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich der Nötigungsabsicht und ein unmittelbar ansetzendes, auf die Erzwingung einer Vermögensverschiebung gerichtetes Verhalten voraus.
Tathandlungen, die den Anfang der Ausführung unmittelbar beginnen, begründen den Versuch und sind nach den §§ 22, 23 StGB strafbar.
Die verkürzte Urteilsbegründung nach § 267 Abs.4 StPO ist zulässig; das Gericht kann zur Darstellung der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen auf den Anklagesatz verweisen, sofern die wesentlichen Tatsachen der Entscheidung zugänglich bleiben.
Die Verhängung einer Geldstrafe erfordert die Bestimmung der Zahl und Höhe der Tagessätze unter Beachtung der Schuldangemessenheit; die Kosten des Verfahrens sind dem Verurteilten gemäß § 465 StPO aufzuerlegen.
Tenor
Der Angeklagte hat sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht.
Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 15,- € verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 253 Abs. 1, 22, 23 StGB, 465 StPO
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der Angeklagte hat sich wie aus dem Urteilstenor ersichtlich schuldig gemacht.
Zur Darstellung der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt des Anklagesatzes der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27.02.2023 Bezug genommen.
Der Angeklagte war entsprechend zu bestrafen. Es wurden die nach der Urteilsformel aufgeführten gesetzlichen Vorschriften angewandt.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet das Gericht eine
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 €
als tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO .
C.