Verworfen: Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Kostenentscheidung bestätigt
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 802. Strafabteilung
- Aktenzeichen
- 802 OWi-117 Js 1359/12-202/12
- Datum
- 27.12.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2012:1227.802OWI117JS1359.1.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Betroffene eines Bußgeldverfahrens hat grundsätzlich die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen; § 465 Abs. 1 StPO ist sinngemäß in Verbindung mit §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG anzuwenden.
Das Fehlen der Gelegenheit, durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes die Entstehung eines Bußgeldbescheids und damit zusätzliche Kosten zu verhindern, rechtfertigt keine abweichende Kostenverteilung.
Die Verwaltungsbehörde darf einen Bußgeldbescheid erlassen, ohne zu prüfen, warum das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wurde; eine derartige Prüfung widerspräche dem Zweck des schnellen und einfachen Verwarnungsverfahrens.
Ist der Einspruch erfolglos, sind dem Betroffenen die notwendigen Auslagen des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen (§§ 25a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Leitsatz
Ein Betroffener, gegen den ein Bußgeld festgesetzt wird, hat grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen. Selbst wenn keine Gelegenheit bestand, durch Zahlung eines Verwarngeldes den Erlass des Bußgeldbescheides und damit die Entstehung zusätzlicher Kosten zu verhindern, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
Die Verwaltungsbehörde kann einen Bußgeldbescheid erlassen, ohne dass sie prüfen müsste, warum das Verwarngeld nicht gezahlt worden ist. Eine solche Prüfung wäre nicht mit dem Sinn des Verwarnungsverfahrens, das auf eine rasche und einfache Erledigung ausgerichtet ist, zu vereinbaren.
Tenor
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 23.04.2012 (Bundesstadt Bonn - Amt 33-22 -) Az. 7777.6056.8453 wird kostenpflichtig verworfen.
Der Betroffene trägt seine eigenen notwendigen Auslagen selbst
Gründe
Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr, begangen am 12.03.2012, zugrunde.
Durch den Bußgeldbescheid wurde ein Bußgeld über 15,00 EUR erlassen. Der Bußgeldbescheid ist am 26.04.2012 zugestellt worden. Gegen diesen Bußgeldbescheid ist rechtzeitig Einspruch eingelegt worden.
Der Betroffene ist bereit, die festgesetzte Geldbuße zu zahlen bzw. hat diese schon bezahlt. Der Betroffene hat sich jedoch dahingehend eingelassen, er habe keinen Anhörungsbogen erhalten. Der Einspruch richtet sich gegen die im Bußgeldbescheid festgesetzten Gebühren und Auslagen mit der Begründung, es sei kein Anhörungsbogen übersandt worden.
Der Einspruch beschränkt sich somit ausdrücklich auf die Kostenentscheidung. Eine solche Beschränkung ist zulässig und führt zur Rechtskraft des Bußgeldbescheides im übrigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Betroffene einen Anhörungsbogen erhalten hat oder nicht.
Ein Betroffener, gegen den ein Bußgeld festgesetzt wird, hat grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen. Selbst wenn keine Gelegenheit bestand, durch Zahlung eines Verwarngeldes den Erlass des Bußgeldbescheides und damit die Entstehung zusätzlicher Kosten zu verhindern, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
Die Verwaltungsbehörde kann einen Bußgeldbescheid erlassen, ohne dass sie prüfen müsste, warum das Verwarngeld nicht gezahlt worden ist. Eine solche Prüfung wäre nicht mit dem Sinn des Verwarnungsverfahrens, das auf eine rasche und einfache Erledigung ausgerichtet ist, zu vereinbaren.
Der Betroffene hat auch die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, weil sein Einspruch keinen Erfolg hatte (§§ 25 a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Diese Entscheidung ist gemäß § 25 a Abs. 3 Satz 3 StVG unanfechtbar.