Treffer
AG Bonn Urteil· rechtskräftig

Verurteilung wegen Heckenrückschnitts in Schon- und Setzzeit (§39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG)

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
718
Aktenzeichen
718 OWi 75/24
Datum
27.05.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2024:0527.718OWI75.24.00
Quelle
Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Betroffenen wegen unzulässigen Rückschnitts einer Hecke innerhalb der Schon- und Setzzeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG zu einer Geldbuße von 75 EUR. Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäß §77b OWiG verzichtet. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückschnitt von Hecken innerhalb der gesetzlich geschützten Schon- und Setzzeit erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG.

2

Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG kann das Gericht eine Geldbuße verhängen; die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

3

Das Gericht kann gemäß §77b OWiG von der schriftlichen Begründung des Urteils absehen.

4

Mit einer Verurteilung werden dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt.

Tenor

In dem Bußgeldverfahren

pp

wegen Ordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Bonn

aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.05.2024,

an der teilgenommen haben:

pp

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen unzulässigen Rückschnitts einer Hecke innerhalb der Schon- und Setzzeit (39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) zu einer Geldbuße von 75 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 49 StVO, 69 a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV)

Gründe

2

Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.

Verurteilung wegen Heckenrückschnitts in Schon- und Setzzeit (§39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG) — Themis