Verurteilung wegen Heckenrückschnitts in Schon- und Setzzeit (§39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG)
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 718
- Aktenzeichen
- 718 OWi 75/24
- Datum
- 27.05.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2024:0527.718OWI75.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückschnitt von Hecken innerhalb der gesetzlich geschützten Schon- und Setzzeit erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG.
Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG kann das Gericht eine Geldbuße verhängen; die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Das Gericht kann gemäß §77b OWiG von der schriftlichen Begründung des Urteils absehen.
Mit einer Verurteilung werden dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt.
Tenor
In dem Bußgeldverfahren
pp
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bonn
aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.05.2024,
an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen unzulässigen Rückschnitts einer Hecke innerhalb der Schon- und Setzzeit (39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) zu einer Geldbuße von 75 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 49 StVO, 69 a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV)
Gründe
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.