Einstellung des Bußgeldverfahrens nach §47 Abs. 2 OWiG – Ahndung nicht geboten
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- Abt. 710
- Aktenzeichen
- 710 OWi 105/22
- Datum
- 24.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2022:1124.710OWI105.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bußgeldverfahren kann nach §47 Abs. 2 OWiG eingestellt werden, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Die Entscheidung zur Einstellung nach §47 Abs. 2 OWiG erfolgt nach vorheriger Anhörung der Betroffenen.
Bei Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens nach §§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Notwendige Auslagen der Betroffenen können aus Billigkeitsgründen bei Einstellung nicht auferlegt werden (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).
Rubrum
Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).
Bonn, 24.11.2022
Amtsgericht
Tenor
In dem Bußgeldverfahren
pp
hat das Amtsgericht Bonn
am 24. November 2022
beschlossen:
Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.