Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 708
- Aktenzeichen
- 708 Ds 474/22
- Datum
- 10.10.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2023:1010.708DS474.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht stellt das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, wenn die Angeklagten die gerichtlichen oder außergerichtlichen Auflagen erfüllt haben.
Die endgültige Einstellung nach §153a StPO hat zur Folge, dass die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden (§467 Abs.1 StPO).
Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen verbleiben bei diesen und sind von ihnen selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).
Die Wirksamkeit der endgültigen Einstellung setzt die tatsächliche Erfüllung der auferlegten Auflagen durch die Angeklagten voraus und ist vom Gericht festzustellen.
Rubrum
Bonn, 10.10.2023 Amtsgericht
Tenor
In der Strafsache
pp
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).