Vorläufige Einstellung nach §153a StPO mit Geldauflage in Raten
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 708
- Aktenzeichen
- 708 Ds 474/22
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2023:0228.708DS474.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO kann mit Auflagen, insbesondere einer Geldauflage, verbunden werden.
Eine Geldauflage kann im Rahmen der Auflagenfestsetzung in Raten mit konkreten Fälligkeitsdaten und einem bestimmten Zahlungsempfänger angeordnet werden.
Der Verurteilte/Die Angeklagte hat den vom Gericht bestimmten Nachweis der Erfüllung der Auflagen innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen.
Erfolgt die Erfüllung der Auflagen ganz oder teilweise nicht fristgerecht, ist das Verfahren wieder aufzunehmen; bereits erbrachte Leistungen können dabei ohne Anrechnung verfallen.
Rubrum
Bonn, 28.02.2023 Amtsgericht
Tenor
In der Strafsache
pp
Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagten Frau J K wird aufgegeben eine Gelauflage in Höhe von 250,00 €, zahlbar in fünf monatlichen Raten zu je 50,00, € fällig jeweils zum 3. eines jeden Monats, erstmals fällig am 03.05.2023 an den
Deutscher Kinderschutzbund P
IBAN: DE###################
zu zahlen.
Die Zahlung darf nicht als Spende bezeichnet werden.
Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht bis zum 15.10.2023 nachzuweisen.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.