Verurteilung wegen Betrugs, Verstoßes gegen PflVG und Beleidigung; Einziehung von Wertersatz
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 707
- Aktenzeichen
- 707 Ds 73/23
- Datum
- 29.10.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2025:1029.707DS73.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz richtet sich nach § 73c StGB und kann auch bei verhängter Geldstrafe angeordnet werden.
Bei der Strafzumessung sind geständiges Verhalten, ernsthafte Reue und die Höhe des verursachten Schadens als mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Vorstrafen wirken strafverschärfend, können aber bei fehlender einschlägiger Vorbelastung in der Gesamtwürdigung relativiert werden.
Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten; Bezüge von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld) können eine niedrige Tagessatzhöhe rechtfertigen.
Mehrere Einzelstrafen sind zu einer Gesamtgeldstrafe zusammenzufassen; das Gericht kann die Einsatzstrafe im Rahmen der Gesamtwürdigung anpassen.
Tenor
In der Strafsache
pp
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.10.2025, an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Betrugs und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Ein Betrag in Höhe von 525,00 € unterliegt der Einziehung von Wertersatz.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 263, 73c, 53 StGB; §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus den zugelassenen Anklageschriften vom 07.03.2023, vom 01.06.2023 und vom 03.07.2025, auf die jeweils Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Bezüglich des Vorwurfs aus der Anklageschrift vom 20.01.2023 ist der Angeklagte freigesprochen worden, da die ihm dort zu Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden konnte.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten vor allem bedacht, dass der Angeklagte umfassend geständig war und nicht einschlägig vorbestraft ist. Hinsichtlich des Betrugs war auch zu berücksichtigen, dass der Betrag von 525,00 € eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Ferner hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinsichtlich des gesamten Verhaltens, wegen dessen er verurteilt worden ist, ernsthaft Reue gezeigt.
Zu Lasten des Angeklagten wirkten seine Vorstrafen, wobei in der Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einschlägige Vorverteilungen handelt.
Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt, wobei im Hinblick auf den Bezug von Bürgergeld jeweils eine Tagessatzhöhe von 15,00 € angemessen ist:
70 Tagessätze zu je 15,00 € für den Betrug vom 18.10.2022
40 Tagessätze zu je 15,00 € für den vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vom 28.02.2023
und 30 Tagessätze zu je 15,00 € für die Beleidigung vom 22.05.2025.
Die festgesetzten Einzelstrafen waren auf eine Gesamtgeldstrafe zurückzuführen. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war es angezeigt, die Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen zu erhöhen. Insofern hält das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Die Entscheidung zur Einziehung von Wertersatz folgt aus § 73c StGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.