Kostenfestsetzung: keine gesonderte Nr. 4204 VV RVG bei Verfahren nach § 460 StPO
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- Abt. 704
- Aktenzeichen
- 704 Ds 192/18
- Datum
- 18.12.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2020:1218.704DS192.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO entsteht für einen Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, keine gesonderte Vergütungsgebühr nach Nr. 4204 VV RVG.
Die Nichtanwendbarkeit der Nr. 4204 VV RVG im genannten Verfahren gilt gleichermaßen für ein insoweit betriebenes Beschwerdeverfahren.
Ein Kostenfestsetzungsantrag auf Zahlung der Nr. 4204 VV RVG ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser besonderen Vergütungsnorm nicht erfüllt sind.
Tenor
In der Strafsache
pp
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 27.10.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Im Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO entsteht für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, keine gesonderte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG. Das gleiche gilt für ein insoweit betriebenes Beschwerdeverfahren.