Treffer
AG Bonn Beschluss

Einstellung des Jugendstrafverfahrens wegen Geringfügigkeit nach §153 Abs.2 StPO

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
604
Aktenzeichen
604 Ds 155/22
Datum
03.04.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2023:0403.604DS155.22.00
Quelle
In einem Jugendstrafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung stellte das Gericht das Verfahren gemäß §153 Abs.2 StPO wegen Geringfügigkeit ein. Das Gericht wägte Schuldumfang und öffentliches Verfolgungsinteresse ab und sah keine Fortführung als erforderlich an. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann ein Strafverfahren nach §153 Abs.2 StPO einstellen, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist und kein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung besteht.

2

Bei Jugendstrafverfahren sind erzieherische Gesichtspunkte und die Schuldhöhe besonders zu berücksichtigen; dies kann die Anwendung von §153 Abs.2 StPO rechtfertigen.

3

Bei Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der Landeskasse auferlegt.

4

Notwendige Auslagen des Beschuldigten sind im Falle einer Verfahrenseinstellung von der Landeskasse zu tragen, soweit dies angeordnet wird.

Tenor

In der Jugendstrafsache

pp

wegen gefährliche Körperverletzung

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Die Landeskasse hat ebenfalls die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Einstellung des Jugendstrafverfahrens wegen Geringfügigkeit nach §153 Abs.2 StPO — Themis