Treffer
AG Bonn Urteil· rechtskräftig

Jugendstrafsache: Freispruch wegen nicht nachgewiesenem Entfernen vom Unfallort

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
Abt. 603
Aktenzeichen
603 Cs 49/21
Datum
10.10.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2022:1010.603CS49.21.00
Quelle
Der Angeklagte war in einer Jugendstrafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort angeklagt; der Vorwurf beruhte auf einem Strafbefehl. Das Amtsgericht Bonn sprach ihn frei, weil die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Die Kosten trägt die Landeskasse (§§ 464, 467 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Die Vorlage eines Strafbefehls entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, im Strafprozess die Schuld durch eigene Beweiswürdigung festzustellen.

3

Die Abkürzung der Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 StPO ist zulässig, sofern die Entscheidung und ihre tragenden Erwägungen erkennbar bleiben.

4

Bei einem Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO von der Landeskasse zu tragen.

Tenor

In der Jugendstrafsache

pp

wegen              unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.10.2022,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 06.04.2021.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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