Beschwerde gegen Unterlassung von Umgangsterminen als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 407
- Aktenzeichen
- 407 F 161/09
- Datum
- 11.01.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2013:0111.407F161.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung setzt voraus, dass die zuständige Person (z. B. der Umgangspfleger) auf Durchführung bestanden hat und die Nichterfüllung der anderen Partei nachweisbar ist.
Die bloße Feststellung, dass Umgangstermine nicht stattgefunden haben, begründet allein noch keinen Vorwurf gegen die betreuende Elternteil, wenn nicht dargelegt ist, dass der Umgangspfleger die Termine verbindlich angeordnet oder deren Durchführung eingefordert hat.
Die Beschwerdebegründung muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen; pauschale oder unbegründete Behauptungen genügen nicht.
Erhebt das erstinstanzliche Gericht keine Abhilfe, kann es die Beschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen.
Tenor
In der Familiensache
pp
wird der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 2.1.2013 nicht abgeholfen. Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht in Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die vom Kindesvater genannten Umgangstermine nicht stattgefunden haben, ist vom Umgangspfleger, Rechtsanwalt K, so bestimmt worden. Der Kindesmutter könnte nur ein Verstoß gegen die gerichtliche Umgangsregelung zur Last gelegt werden, wenn der Umgangspfleger auf der Durchführung der Umgangstermine bestanden hätte und sie sich dann nicht daran gehalten hätte. Dies war aber nicht der Fall.
Bonn, 11.01.2013