Treffer
AG Bonn Beschluss

Bestellung einer Verfahrensbeiständin für ein Kind (§ 158 FamFG)

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
Abt. 410
Aktenzeichen
404 F 347/18
Datum
23.01.2019
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2019:0123.404F347.18.00
Quelle
Das Amtsgericht Bonn bestellt für das Kind J Q eine Verfahrensbeiständin nach § 158 FamFG. Die bestellte Rechtsanwältin übt die Tätigkeit berufsmäßig aus. Ihr werden zusätzlich konkrete Aufgaben übertragen, insbesondere Gespräche mit Eltern und Bezugspersonen sowie die Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands. Die Maßnahme dient der Wahrung der kindlichen Interessen im Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Familiengericht kann gemäß § 158 FamFG für ein Kind einen Verfahrensbeistand bestellen.

2

Eine Bestellung zum Verfahrensbeistand kann einer berufsmäßig tätigen Person erfolgen.

3

Dem Verfahrensbeistand können vom Gericht neben der Interessenvertretung zusätzliche, konkret bestimmte Aufgaben übertragen werden.

4

Zu den übertragbaren Aufgaben gehören insbesondere Gesprächsführung mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen sowie die Mitwirkung an der Herbeiführung einvernehmlicher Regelungen über den Verfahrensgegenstand.

Tenor

wird für das Kind J Q

Rechtsanwältin I H-C, C-Str. xxx, xxxxx C2

zur Verfahrensbeiständin bestellt (§ 158 FamFG).

Die Verfahrensbeiständin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.

Der Verfahrensbeiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kind zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Bestellung einer Verfahrensbeiständin für ein Kind (§ 158 FamFG) — Themis