Treffer
AG Bonn Beschluss

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
Abt. 404
Aktenzeichen
404 F 259/18
Datum
06.11.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2018:1106.404F259.18.00
Quelle
Das Amtsgericht Bonn bewilligt der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe und beiordnet Frau Rechtsanwältin D I als Beistand; die Bewilligung wirkt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Entscheidungsgegenstand war die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Anwalts. Das Gericht bejahte die Voraussetzungen der Bewilligung. Eine Änderung ist gemäß § 120a ZPO möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe kann einer Partei bewilligt werden und zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen.

2

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wirkt grundsätzlich mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

3

Eine erteilte Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann bei Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a ZPO abgeändert werden.

4

Das Gericht kann im Beschluss die Beiordnung einer konkreten Rechtsanwältin oder eines konkreten Rechtsanwalts bestimmen.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts — Themis