Bestellung einer Verfahrensbeiständin für das Kind nach §158 FamFG
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- Abt. 404
- Aktenzeichen
- 404 F 259/18
- Datum
- 29.09.2018
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2018:0929.404F259.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann für ein minderjähriges Kind eine Verfahrensbeiständin nach § 158 FamFG bestellen.
Bei der Bestellung kann das Gericht feststellen, dass die Verfahrensbeiständin ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt.
Dem Verfahrensbeistand können konkrete Aufgaben übertragen werden, insbesondere Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen einvernehmlicher Regelungen über den Verfahrensgegenstand.
Die Bestellung einer Verfahrensbeiständin erfolgt durch gerichtlichen Beschluss im familiengerichtlichen Verfahren.
Tenor
wird für das Kind J Q
Rechtsanwältin I H-C, C2-Str. ###, ##### C3
zur Verfahrensbeiständin bestellt (§ 158 FamFG).
Die Verfahrensbeiständin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.
Der Verfahrensbeiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kind zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.