Treffer
AG Bonn Beschluss· rechtskräftig

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung in der Familiensache

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
Abt.404
Aktenzeichen
404 F 256/19
Datum
30.10.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2019:1030.404F256.19.00
Quelle
Die Antragstellerin beantragte in einer Familiensache Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I. Das Amtsgericht Bonn bewilligte die Verfahrenskostenhilfe und ordnete die Beiordnung an; die Bewilligung gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass eine Abänderung bei geänderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 120a ZPO möglich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.

2

Die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts kann integraler Bestandteil der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sein.

3

Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Partei, ist die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 120a ZPO abänderbar.

4

Über Anträge auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss.

Tenor

In der Familiensache

pp

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Bonn, 30.10.2019 Amtsgericht

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung in der Familiensache — Themis