Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- Abt. 404
- Aktenzeichen
- 404 F 190/18
- Datum
- 06.11.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2018:1106.404F190.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligen.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zugleich mit der Beiordnung eines konkret benannten Rechtsanwalts verbunden werden.
Eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann unter dem Vorbehalt stehen, dass sie bei Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120a ZPO abgeändert werden kann.
Der Beschluss über Verfahrenskostenhilfe wird durch gerichtlichen Beschluss erteilt und kann ausdrücklich zeitlich rückwirkend wirken.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I in C Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.