Treffer
AG Bonn Beschluss· rechtskräftig

Zurückweisung des Antrags auf Zwangsgeld wegen fehlender Androhung (Umgangsrecht)

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
Abt.403
Aktenzeichen
403 F 62/12
Datum
21.11.2013
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2013:1121.403F62.12.00
Quelle
Der Antragsteller stellte in einer Familiensache einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen angeblicher Verstöße gegen eine Umgangsvereinbarung. Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag zurück, weil zum Zeitpunkt der behaupteten Verstöße keine erforderliche vorherige Androhung des Zwangsgeldes vorgelegen hatte. Ohne solche Androhung war die Sanktion nicht durchsetzbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Umgangsvereinbarung setzt eine zuvor erfolgte, wirksame Androhung des Zwangsgeldes voraus.

2

Fehlt die notwendige Androhung zum Zeitpunkt der begangenen Verstöße, kann ein Antrag auf Zwangsgeld für diese Verstöße nicht erfolgreich durchgesetzt werden.

3

Wird ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund des Fehlens einer vorherigen Androhung abgelehnt, sind die Verfahrenskosten vom Antragsteller zu tragen.

4

Soweit Sanktionen gegen Pflichtverletzungen in Familiensachen begehrt werden, ist auf das Vorliegen prozessualer Voraussetzungen (insbesondere Androhung) abzustellen.

Tenor

In der Familiensache

  pp

hat das Amtsgericht Bonn beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 18.11.2013, bei Gericht eingegangen am 19.11.2013, wird auf Kosten des Antragsstellers zurückgewiesen.

Gründe

2

Sollte in den vorgetragenen Vorfällen ein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung gesehen werden, wäre die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht möglich, da die erforderliche Androhung des Zwangsgeldes zum Zeitpunkt der möglichen Verstöße nicht vorlag.

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