Zurückweisung des Antrags auf Zwangsgeld wegen fehlender Androhung (Umgangsrecht)
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- Abt.403
- Aktenzeichen
- 403 F 62/12
- Datum
- 21.11.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2013:1121.403F62.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Umgangsvereinbarung setzt eine zuvor erfolgte, wirksame Androhung des Zwangsgeldes voraus.
Fehlt die notwendige Androhung zum Zeitpunkt der begangenen Verstöße, kann ein Antrag auf Zwangsgeld für diese Verstöße nicht erfolgreich durchgesetzt werden.
Wird ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund des Fehlens einer vorherigen Androhung abgelehnt, sind die Verfahrenskosten vom Antragsteller zu tragen.
Soweit Sanktionen gegen Pflichtverletzungen in Familiensachen begehrt werden, ist auf das Vorliegen prozessualer Voraussetzungen (insbesondere Androhung) abzustellen.
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht Bonn beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 18.11.2013, bei Gericht eingegangen am 19.11.2013, wird auf Kosten des Antragsstellers zurückgewiesen.
Gründe
Sollte in den vorgetragenen Vorfällen ein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung gesehen werden, wäre die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht möglich, da die erforderliche Androhung des Zwangsgeldes zum Zeitpunkt der möglichen Verstöße nicht vorlag.