Kostenentscheidung in Nachlasssache: Erbschein-Kosten N. H. H., übrige Kosten F. C. auferlegt
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- Abt. 35
- Aktenzeichen
- 35 VI 892/15
- Datum
- 29.05.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2019:0529.35VI892.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG trifft das Familiengericht in Nachlasssachen eine Kostenentscheidung, durch die die Kosten für einen erteilten Erbschein einer Beteiligten auferlegt werden können.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sowie die übrigen Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Beweisaufnahme können gesondert einer Beteiligten zugewiesen werden.
Die Kostenentscheidung in Nachlassangelegenheiten regelt die Kostentragung zwischen den Beteiligten und ist durch Beschluss anzuordnen.
Die Zuweisung einzelner Kostenarten (Erbschein, außergerichtliche Kosten, Beweisaufnahme) erfolgt durch gerichtliche Entscheidung nach den maßgeblichen Vorschriften des FamFG.
Tenor
In der Nachlassangelegenheit
pp
hat das Amtsgericht Bonn am 28.05.2019
beschlossen:
Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG werden die Kosten für den erteilten Erbschein der Beteiligten N H H auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und die übrigen Kosten des Verfahrens sowie der Beweisaufnahme trägt die Beteiligte F C