Öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmacht bewilligt
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- Abt. 33
- Aktenzeichen
- 33 II 9/19
- Datum
- 03.05.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2019:0503.33II9.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag des Vollmachtgebers kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung einer Kraftloserklärung einer Vollmacht nach §176 BGB bewilligen.
Die Kraftloserklärung einer Vollmacht ist nach §176 Abs.1 S.2 BGB gemäß den Vorschriften der §§185 ff. ZPO zu veröffentlichen.
Das Gericht kann den Bundesanzeiger als zusätzlichen Ort der Veröffentlichung anordnen; hierfür ist §187 ZPO maßgeblich.
Die Bewilligung der Veröffentlichung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und bedarf eines formell zulässigen Antrags der Vollmachtgeberin.
Rubrum
Tenor
In der Urkundssache
wird die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung vom 02.04.2019 sowie dieses Beschlusses bewilligt.
Gründe
Die Bewilligung erfolgte gemäß § 176 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB auf Antrag der Vollmachtgeberin Frau N. F.A.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 02.04.2019 die Kraftloserklärung der Vollmacht vom 01.09.2017 erklärt. Gemäß § 176 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Kraftloserklärung nach den §§ 185 ff ZPO zu veröffentlichen.
Es wird angeordnet, dass die Veröffentlichung außerdem noch im Bundesanzeiger erfolgen soll (§ 187 ZPO).