Erinnerung gegen Weigerung zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in Insolvenz zurückgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 24. Zwangsvollstreckungsabteilung
- Aktenzeichen
- 24 M 551/08
- Datum
- 02.06.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2008:0602.24M551.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger in die Insolvenzmasse und in sonstiges Vermögen der Schuldnerin unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO).
Neugläubiger dürfen nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken; Zwangsvollstreckungen von Neugläubigern kommen nur in das insolvenzfreie, pfändbare Vermögen in Betracht, das vom Insolvenzverwalter freigegeben wurde.
Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO erfasst das gesamte Vermögen einschließlich massezugehöriger Gegenstände; daher unterliegen Maßnahmen nach § 807 ZPO während eines Insolvenzverfahrens dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Erinnerung richtet sich nach § 91 ZPO; das Gericht kann die Erinnerung kostenpflichtig zurückweisen.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.05.2008 gegen die Weigerung der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch den Obergerichtsvollzieher C wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Gemäß § 89 Abs.1 InsO sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen der Schuldnerin zulässig. Aus den Massezuordnungsregeln der §§ 35,38, 49-51 InsO folgt darüber hinaus, dass auch Neugläubiger, wie hier, nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken dürfen, zu der gemäß § 35 InsO auch der Neuerwerb gehört ( Eickmann in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4.A., § 89, Rdz.13, Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12.A., § 89 Rdz.11). Eine Zwangsvollstreckung für Neugläubiger kommt daher nur in das insolvenzfreie Vermögen der Schuldnerin in Betracht, d.h., abgesehen vom Sonderfalls des § 89 Abs.2 Satz 2 InsO, in pfändbares Vermögen, dass der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Da sich die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO indes nicht hierauf beschränkt, sondern das gesamte Vermögen der Schuldnerin unter Einschluss der massezugehörigen Gegenstände erfasst, greift auch hier das beschriebene Vollstreckungsverbot während der Dauer des Insolvenzverfahrens. Infolge dieses Vollstreckungsverbots kann die Einzelzwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen die Schuldnerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, zu Zeit die nicht fortgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Wert: 800,00 Euro