Treffer
AG Bonn Beschluss

Erinnerung gegen Ablehnung eines Zustellungsauftrags an ausländische Mission (§§18–20 GVG)

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
24. Zwangsvollstreckungsabteilung
Aktenzeichen
24 M 3616/11
Datum
10.08.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2011:0810.24M3616.11.00
Quelle
Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen die abgelehnte Durchführung eines Zustellungsauftrags. Streitgegenstand war, ob an eine ausländische Mission durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden darf. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück, da nach §§18–20 GVG ausländische Missionen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind. Dies schließt Zustellungen mit Zustellungsbescheinigung ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausländische Missionen sind kraft §§18–20 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.

2

Die durch §§18–20 GVG gewährte Immunität erstreckt sich auch auf Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mit Zustellungsbescheinigung.

3

Eine Erinnerung gegen die Ablehnung eines Zustellungsauftrags ist unbegründet, wenn die begehrte Zustellung durch die Immunität der Empfangsstelle ausgeschlossen ist.

4

Bei Vorliegen der gesetzlichen Immunität besteht kein Anspruch auf Anordnung der Zustellung gegenüber der geschützten Mission.

Relevante Normen
§ 18-20 GVG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 327/11 [NACHINSTANZ]

Rubrum

1

GRÜNDE·

2

Die Erinnerung ist unbegründet. Gem. §§ 18-20 GVG sind ausländische Missionen von der Deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Hierzu gehören auch Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mit Zustellungsbescheinigung.

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 29.07.2011 gegen die abgelehnte Durchführung eines Zustellungsauftrages wird zurückgewiesen.

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