Erinnerung gegen Ablehnung eines Zustellungsauftrags an ausländische Mission (§§18–20 GVG)
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 24. Zwangsvollstreckungsabteilung
- Aktenzeichen
- 24 M 3616/11
- Datum
- 10.08.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2011:0810.24M3616.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Ausländische Missionen sind kraft §§18–20 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.
Die durch §§18–20 GVG gewährte Immunität erstreckt sich auch auf Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mit Zustellungsbescheinigung.
Eine Erinnerung gegen die Ablehnung eines Zustellungsauftrags ist unbegründet, wenn die begehrte Zustellung durch die Immunität der Empfangsstelle ausgeschlossen ist.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Immunität besteht kein Anspruch auf Anordnung der Zustellung gegenüber der geschützten Mission.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 327/11 [NACHINSTANZ]
Rubrum
GRÜNDE·
Die Erinnerung ist unbegründet. Gem. §§ 18-20 GVG sind ausländische Missionen von der Deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Hierzu gehören auch Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mit Zustellungsbescheinigung.
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 29.07.2011 gegen die abgelehnte Durchführung eines Zustellungsauftrages wird zurückgewiesen.