Erinnerung: Abnahme der Vermögensauskunft nicht wegen Nennung der GEZ verweigern
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 24. Zwangsvollstreckungsabteilung
- Aktenzeichen
- 24 M 241/13
- Datum
- 29.01.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2013:0129.24M241.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4a VwVollstG NRW gilt als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Ist eine Forderung durch eine Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken, tritt die zugehörige Stadtkasse bzw. Kasse der Körperschaft als Gläubigerin der Vollstreckung auf.
Der Gerichtsvollzieher darf die Abnahme der Vermögensauskunft nicht allein mit der Begründung verweigern, eine andere öffentlich-rechtliche Stelle (z. B. GEZ) müsse als Gläubigerin bezeichnet werden, wenn § 4a VwVollstG die Gläubigerzuordnung regelt.
Eine Erinnerung gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers ist begründet, wenn die gesetzliche Zuordnung der Gläubigerstellung missachtet oder falsch angewandt wird.
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin am 14.01.2013 beantragte Abnahme der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung zu verweigern, dass als Gläubigerin die GEZ in den Antrag aufzunehmen ist.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist begründet. Entsprechend der Neufassung des VwVollstG NRW vom 13.11.2012, in Kraft getreten am 22.11.2012, gilt gem. § 4 a VwVollstG diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Dies ist im vorliegenden Fall die Stadtkasse Bonn, deren Stellung als Gläubigerin damit fungiert wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.