Treffer
AG Bonn Beschluss

Auslegung als sofortige Beschwerde; De‑Mail ersetzt keine qualifizierte elektronische Signatur

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
Abt. 22
Aktenzeichen
22 M 1594/21
Datum
23.07.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2021:0723.22M1594.21.00
Quelle
Der Beschwerdeführer reichte einen Schriftsatz gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bonn ein. Da kein anderer Rechtsbehelf (insbesondere keine Erinnerung nach § 766 ZPO) statthaft war, wertete das Gericht die Eingabe als sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO. Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen; es blieb bei der bisherigen Begründung. Die Nutzung von De‑Mail begründet keine qualifizierte elektronische Signatur.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist gegen einen Beschluss kein anderer Rechtsbehelf statthaft, kann ein beim Gericht eingegangener Schriftsatz als sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ausgelegt werden.

2

Die bloße Übermittlung per De‑Mail ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur; fehlende qES führt zum Formmangel bei elektronischen Eingaben.

3

Fehlt es an neuem substantiiertem Sachvortrag, verbleibt es bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses; ergänzende Übermittlungswege rechtfertigen keine materielle Abweichung.

4

Wird einer eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, hat das Amtsgericht die Sache dem zuständigen Landgericht als Beschwerdegericht vorzulegen.

Rubrum

1

Da kein weiterer Rechtsbehelf, insbesondere keine Erinnerung gem. § 766 ZPO, gegen den Beschluss des Amtsgericht Bonn vom 14.07.2021 statthaft ist, hat das Amtsgericht Bonn den Schriftsatz des Rechtsbehelfsführers als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO ausgelegt.

2

Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Ein weiterer Sachvortrag liegt nicht vor.

3

Der Rechtsbehelfsführer hat zwar nunmehr einen sicheren Übermittlungsweg durch ein De-Mail-Konto gewählt. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist jedoch weiterhin nicht gegeben.

4

Bonn, 23.07.2021

5

Amtsgericht

Tenor

wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 20.07.2021 gegen den Beschluss vom 14.07.2021 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Bonn als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.