Unterlassung unverlangter E-Mail-Werbung wegen fehlender Einwilligung
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- Abteilung 14
- Aktenzeichen
- 14 C 233/02
- Datum
- 21.05.2002
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2002:0521.14C233.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Unverlangte Werbung per E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig und kann durch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch untersagt werden.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen.
Die Einwilligung des Empfängers kann in Einzelfällen aufgrund der Umstände des Einzelfalls als vermutet gelten; in diesem Fall ist die Werbung zulässig.
Bei erfolgreichen Unterlassungsanträgen werden die Kosten des Verfahrens regelmäßig dem unterliegenden Antragsgegner auferlegt.
Tenor
1.
Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,
im Wege der E-Mail-Werbung an den Antragsteller heranzutreten oder herantreten zu lassen, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt, oder sein Einverständnis kann vermutet werden.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgner auferlegt.
3.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.