Anerkenntnisurteil: Zahlung von 1.935,87 EUR nebst Zinsen, Mahn- und Inkassokosten
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 118
- Aktenzeichen
- 118 C 287/23
- Datum
- 17.01.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2024:0117.118C287.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein Anerkenntnisurteil erlassen, wenn der Beklagte die geltend gemachte Forderung anerkennt.
Bei Zahlungsurteilen können Verzugszinsen in konkret festgelegter Höhe und für abweichende Zeiträume auf Teile des Hauptbetrags gesondert festgesetzt werden.
Mahnauslagen und Inkassokosten können dem Schuldner zugesprochen werden, sofern sie als erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverfolgung dargelegt sind.
Das Gericht kann das Urteil hinsichtlich der Vollstreckung als vorläufig vollstreckbar erklären.
Nach § 313b Abs. 1 ZPO kann ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergehen.
Rubrum
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonnauf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2024für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, 1.935,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.732,25 EUR für die Zeit vom 18.03.2022 bis zum 12.05.2023 und aus 1.935,87 EUR seit dem 13.05.2023 sowie 9,00 EUR Mahnauslagen und 195,52 EUR Inkassokosten an den Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 2.135,87 EUR festgesetzt.
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2024 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, 1.935,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.732,25 EUR für die Zeit vom 18.03.2022 bis zum 12.05.2023 und aus 1.935,87 EUR seit dem 13.05.2023 sowie 9,00 EUR Mahnauslagen und 195,52 EUR Inkassokosten an den Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 2.135,87 EUR festgesetzt.