Treffer
AG Bonn Beschluss

Zahlungsurteil: Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 414 EUR nebst Zinsen verurteilt

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
118
Aktenzeichen
118 C 118/22
Datum
02.11.2022
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2022:1102.118C118.22.00
Quelle
Das Amtsgericht Bonn verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 414,00 EUR an die Klägerin sowie Zinsen nach § 247 BGB seit dem 10.11.2022. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten wurden der Beklagten auferlegt; Gerichtskosten in Höhe von 174,00 EUR sind im Betrag enthalten. Der ergangene Titel ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor selbst Sicherheit leistet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vollstreckbarer Urteilstitel kann einem Schuldner die Zahlung eines konkreten Betrags nebst Zinsen nach § 247 BGB auferlegen.

2

Mehrere Beklagte können vom Gericht gesamtschuldnerisch zur Erstattung eines Geldbetrags verurteilt werden, sodass jeder von ihnen für die gesamte Forderung haftet.

3

Gerichtliche Entscheidung kann die Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten anordnen; die Kostenaufstellung ist Bestandteil der Titulierung.

4

Ein Urteilstitel kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Zwangsvollstreckung kann durch Stellung einer Sicherheitsleistung in der Regel in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden.

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Bonn   vom 02.11.2022 von den Beklagten gesamtschuldnerisch

414,00 EUR - vierhundertvierzehn Euro -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.11.2022 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 174,00 EUR an Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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