Verweisung an Landgericht wegen Streitwertüberschreitung bei DSGVO-Auskunftsklage
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 114 C 404/20
- Datum
- 09.09.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2021:0909.114C404.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilgericht ist sachlich unzuständig, wenn der Streitwert die gesetzliche Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts übersteigt; in diesem Fall ist an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Der Streitwert einer Klage auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DS‑GVO kann pauschal angesetzt werden; ein pauschaler Ansatz mit 5.000 EUR ist gerichtlich gebilligt worden.
Für Schmerzensgeldansprüche aus Art. 82 DS‑GVO kann der Streitwert pauschal bestimmt werden; das Gericht kann hierfür einen angemessenen Pauschalbetrag (z.B. 1.000 EUR) zugrunde legen.
Ist das angerufene Gericht sachlich unzuständig, kann es die Sache ohne mündliche Verhandlung gemäß § 281 ZPO an das zuständige Gericht verweisen.
Rubrum
Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.
Der Streitwert ist mit 6.000 EUR anzusetzen und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO: Der Streitwert einer Datenauskunftsklage ist pauschal mit 5.000,– EUR anzusetzen ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.10.2020 – 20 U 57/19 – ZD 2021, 324, beck-online);
2. Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO: 1.000 EUR.
Tenor
erklärt sich das Amtsgericht Bonn für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers sowie nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Bonn.