Treffer
AG Bonn Urteil

Insolvenzanfechtung: Zahlung einer Geldauflage für Dritten (2.800 €) als unentgeltliche Leistung

Gericht
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper
111
Aktenzeichen
111 C 274/15
Datum
20.10.2016
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2016:1020.111C274.15.00
Quelle
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von 2.800 € aus Anfechtung wegen einer Zahlung der Insolvenzschuldnerin zur Erfüllung einer Geldauflage für einen Dritten. Streitgegenstand ist, ob diese Zahlung unentgeltlich und damit anfechtbar ist. Das Gericht hält die Zahlung für unentgeltlich, weil die Forderung gegenüber dem Dritten wertlos war. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten werden zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zur Insolvenzanfechtung führende Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist eine unentgeltliche Zuwendung erfolgt, durch die das Schuldnervermögen geschmälert und eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist.

2

Bei Zahlungen des Schuldners zur Tilgung einer Forderung gegenüber einem Dritten (Drei-Personen-Verhältnis) ist maßgeblich, ob der Empfänger für die getilgte Forderung eine werthaltige Gegenleistung erbringt; ist die Forderung wertlos, gilt die Tilgung als unentgeltliche Leistung.

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Die Wertlosigkeit der vom Dritten gestellten Forderung ist gegeben, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder zumindest insolvenzreif ist; in diesem Fall fehlt dem Empfänger die ausgleichende Gegenleistung.

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Für die Durchsetzung der Rückzahlungsforderung kann der Insolvenzverwalter Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen, wenn der Anfechtungsgegner nach entsprechender Zahlungsaufforderung in Verzug gerät.

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Der Kläger macht einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.

3

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.12.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH bestellt.

4

Im Jahr 2012 leitete die Beklagte ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der E. GmbH (Insolvenzschuldnerin), den Zeugen I.T., ein. Zur Vermeidung eines Strafbefehls wurde dem Zeugen T. angeboten, eine Geldauflage zu erfüllen und 2.800,00 Euro an die Beklagte zu zahlen. Ihm wurde die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt. Die Geldauflage konnte in vier Teilbeträgen zu jeweils 700,- Euro, fällig zum 15.07., 15.08., 15.09. und 15.10.2012 gezahlt werden. Der Zeuge T. zahlte die Raten am 15.07., 15.08. und 15.09. nicht. Die Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 18.09.2012 auf, die Geldauflage in Höhe von 2.800,00 Euro spätestens bis zum 15.10.2012 zu begleichen. Für den Fall der ausbleibenden Zahlung kündigte sie den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beim Amtsgericht Bonn an. Der Betrag von 2.800,00 Euro wurde daraufhin am 15.10.2012 vom Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte überwiesen. Am 24.10.2012 stellte ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Schreiben vom 19.03.2013 forderte der Kläger als Insolvenzverwalter die Beklagte zur Rückzahlung von 2.800,00 Euro bis zum 06.04.2013 auf. Die Beklagte zahlte nicht.

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Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei der Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte um eine unentgeltliche Leistung.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2013 zu zahlen, und

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2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte C in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Zahlung zur Erfüllung einer Auflage sei keine unentgeltliche Leistung. Hierzu behauptet sie, der Zeuge T sei zum Zeitpunkt der Zahlung der Geldauflage nicht illiquide gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 27.04.2016 durch die Vernehmung des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2016 (Bl. 64 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte nach §§ 143 Abs. 1 S.1, 134 Abs. 1 InsO auf Zahlung von 2.800,- Euro zu.

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Die Beklagte hat die 2.800,- Euro durch anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 134 Abs. 1 InsO erlangt. Die Zahlung ist am 15.10.2012 und damit binnen vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.10.2012 vorgenommen worden. Dadurch ist auch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten, da das Schuldnervermögen geschmälert wurde.

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Bei der Zahlung handelt es sich auch um eine unentgeltliche Leistung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Zwar kann die Entrichtung eines Geldbetrags an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens abhängt als entgeltliche Leistung gesehen werden (BGH, Urteil v. 05.06.2008 – IX ZR 17/07 – juris, Rn. 13ff.). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, kann aber dahinstehen, denn sie gilt nur für ein Zwei-Personen-Verhältnis.

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Wird wie im vorliegenden Fall eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil v. 15.04.1964 – VIII ZR 232/62 – juris, Rn. 19). Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Denn ohne die Leistung des Zuwendenden, auf die der Zuwendungsempfänger keinen Anspruch hatte, hätte er seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil v. 3.03.2005 – IX ZR 441/00 – juris, Rn. 17).

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Von einer solchen Wertlosigkeit ist auszugehen, falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz oder zumindest insolvenzreif ist (BGH, Urteil v. 22. 10. 2009 - IX ZR 182/08 – juris, Rn. 8). Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Forderungsschuldner – der Zeuge T – zum Zeitpunkt der Zahlung auf die gegen ihn gerichtete Forderung durch die Insolvenzschuldnerin bereits zahlungsunfähig war. Der Zeuge T war diesbezüglich positiv ergiebig. Seine Aussage ist auch glaubhaft, da sie nachteilige Folgen für ihn haben kann. So kann die Beklagte nach Rückzahlung der Auflage in Höhe von 2.800,00 Euro an den Kläger das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen wieder aufleben lassen. Der Zeuge T sagt aus, dass er im Jahr 2012 ein Geschäftsführergehalt von ungefähr 3.100 Euro brutto bezogen habe, dieses aber nicht immer und oft nur teilweise zur Auszahlung gelangte. Er hat seine Lebensversicherung in die GmbH eingebracht, um Lieferanten bezahlen zu können Der Zeuge wurde und wird auch heute noch von seiner Frau finanziert. Nur durch diese finanzielle Unterstützung konnte der Zeuge seine Privatinsolvenz um 2 Jahre nach der Insolvenz der GmbH hinauszögern. Er war damit schon im Jahr 2012 dauernd unvermögend, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Ob die Beklagte die Wertlosigkeit der Forderung gegen den Zeugen T kannte oder nicht, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Urteil v. 03.03.2005 – IX ZR 441/00 – juris, Rn. 14).

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1. Der Kläger forderte die Beklagte am 19.03.2013 zur Zahlung bis zum 06.04.2013 auf. Die Beklagte zahlte nicht und befindet sich seit dem 07.04.2013 in Verzug.

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Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus Verzug.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.800,00 EUR festgesetzt.

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