Beschluss: Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung; Zweifel an örtlicher Zuständigkeit bei DSL‑Port-Freigabe
- Gericht
- Amtsgericht Bonn
- Spruchkörper
- 101. Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 101 C 67/09
- Datum
- 03.02.2009
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2009:0203.101C67.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Leistungsklagen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort; ist dieser beim Sitz des leistungspflichtigen Unternehmens, kann dies zur örtlichen Unzuständigkeit des obsiegenden Gerichts führen.
Der Erfüllungsort für die Freigabe eines technischen Zugangs (z.B. eines DSL‑Ports) liegt regelmäßig am Sitz des Netzbetreibers/Leistungspflichtigen, nicht am Ort des physischen Anschlusses.
Die geschuldete Leistung ist dort zu erbringen, wo sie nach Vertrags- oder Verkehrsauffassung geschuldet ist; eine Freigabe erfolgt demnach am Erfüllungsort.
Wenn das Gericht Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit hat, kann es die Parteien auf die Möglichkeit hinweisen, das zuständige Gericht anzurufen, und die Entscheidung von einer mündlichen Verhandlung abhängig machen.
Tenor
Es soll nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Termin wird nur auf Antrag bestimmt.
Gründe
Es wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Bonn örtlich unzuständig sein dürfte.
Der Erfüllungsort für die Freigabe eines DSL-Port ist der Sitz des Unternehmens, also der Antragsgegnerin.
Die Freigabe hat am Sitz des Unternehmens zu erfolgen und nicht dort, wo sich der körperliche Anschluss befindet.
Es wird anheimgestellt, die Abgabe an das zuständige Gericht zu beantragen.