Freispruch wegen Nichtfeststellung der Tat; Kosten trägt Landeskasse
- Gericht
- Amtsgericht Bochum
- Spruchkörper
- Strafrichter
- Aktenzeichen
- 97 Ds 221/15
- Datum
- 26.02.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBO:2016:0226.97DS221.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Angeklagte ist freizusprechen, wenn die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Der Schuldvorwurf richtet sich nach dem im Verfahren zugelassenen Anklagesatz; dieser bestimmt den Umfang der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat.
Das Gericht kann die Entscheidungsgründe nach § 267 Abs. 5 StPO abkürzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dies zulassen.
Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß §§ 464, 467 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.