Einstellung nach §153a Abs.2 StPO wegen Kennzeichenmissbrauchs mit Geldauflage
- Gericht
- Amtsgericht Bochum
- Spruchkörper
- Abt. 91
- Aktenzeichen
- 91 Cs-262 Js 12/25-147/25
- Datum
- 16.07.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBO:2025:0716.91CS262JS12.25.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §153a Abs.2 StPO kann ein Strafverfahren vorläufig gegen Auflage eingestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Fortführung der Strafverfolgung gering ist und die Auflage geeignet erscheint, weiteres Verfahren entbehrlich zu machen.
Geldauflagen sind zulässige Auflagen nach §153a Abs.2 StPO und können insbesondere der Wiedergutmachung oder dem Ausgleich von Schäden dienen.
Die vorläufige Einstellung gegen Auflage steht unter dem Vorbehalt, dass bei Nichterfüllung der Auflage die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.
Die Festlegung konkreter Auflagebestandteile (Zahlungsbetrag, Empfänger, Frist) ist zulässig und gehört zur Wirksamkeit einer Einstellungsentscheidung nach §153a Abs.2 StPO.
Rubrum
| 91 Cs-262 Js 12/25-147/25 | ||
| Beschluss | ||
In der Strafsache
wegen Kennzeichenmißbrauch
Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:
Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das
H.
N03
G01
Bochum, 16.07.2025
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:
Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das
H.
N03
G01