Treffer
AG Bochum Beschluss

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO wegen Kennzeichenmissbrauchs mit Geldauflage

Gericht
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper
Abt. 91
Aktenzeichen
91 Cs-262 Js 12/25-147/25
Datum
16.07.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBO:2025:0716.91CS262JS12.25.14.00
Quelle
Das Amtsgericht Bochum stellte das Verfahren wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig ein und ordnete dem Angeklagten die Zahlung einer Geldauflage von 1.200,00 EUR an H. bis zum 15.08.2025 an. Streitgegenstand war die Anwendbarkeit der vorläufigen Einstellung gegen Auflage. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Einstellung als gegeben an, weil die Auflage der Wiedergutmachung dient und das öffentliche Interesse an einer Fortführung eingeschränkt erscheint. Bei Nichterfüllung bleibt die Wiederaufnahme des Verfahrens vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a Abs.2 StPO kann ein Strafverfahren vorläufig gegen Auflage eingestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Fortführung der Strafverfolgung gering ist und die Auflage geeignet erscheint, weiteres Verfahren entbehrlich zu machen.

2

Geldauflagen sind zulässige Auflagen nach §153a Abs.2 StPO und können insbesondere der Wiedergutmachung oder dem Ausgleich von Schäden dienen.

3

Die vorläufige Einstellung gegen Auflage steht unter dem Vorbehalt, dass bei Nichterfüllung der Auflage die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.

4

Die Festlegung konkreter Auflagebestandteile (Zahlungsbetrag, Empfänger, Frist) ist zulässig und gehört zur Wirksamkeit einer Einstellungsentscheidung nach §153a Abs.2 StPO.

Rubrum

1

91 Cs-262 Js 12/25-147/25
Beschluss
2

In der Strafsache

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wegen Kennzeichenmißbrauch

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Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:

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Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das

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H.

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N03

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G01

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Bochum, 16.07.2025

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:

Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das

H.

N03

G01

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO wegen Kennzeichenmissbrauchs mit Geldauflage — Themis