Berichtigung und Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters (AG Bochum)
- Gericht
- Amtsgericht Bochum
- Spruchkörper
- 80. Abteilung des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 80 IN 137/07
- Datum
- 15.07.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBO:2011:0715.80IN137.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Insolvenzgericht kann den Tenor eines Beschlusses berichtigen, wenn infolge eines Erfassungs- oder Datenfehlers der tatsächliche Beschlussinhalt aus den Beschlussgründen und Belegelementen ersichtlich ist.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind gerichtlich festsetzbar und können im Beschluss zur Entnahme aus der Insolvenzmasse bestimmt werden.
Auf die gerichtlich festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert zu berechnen und auszuweisen.
Berechnungsformulare und schriftliche Beschlussgründe bilden bei widerspruchsfreier Darstellung eine ausreichende Grundlage für die Korrektur eines fehlerhaft wiedergegebenen Tenors.
Rubrum
Tenor
die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters berichtigend wie folgt festgesetzt:
Vergütung
14.655,64 EUR
Auslagen
4 516,69 EUR
Zwischensumme
19.172,32 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
3.642,74 EUR
Endbetrag
22.815,07 EUR
Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe
Bei Eintragung der Daten in das Fachsystem ist ein Fehler aufgetreten. Wie sich aus den Beschlussgründen und den Berechnungsformularen ergibt, sollte die Vergütung abweichend zu der bisherigen Tenorierung festgesetzt werden.
Bochum, 15.07.2010
Amtsgericht