Treffer
AG Bochum Beschluss

Anordnung nach § 850l ZPO: Aufhebung der Kontopfändung für 12 Monate

Gericht
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper
53. Abteilung des Amtsgerichts
Aktenzeichen
53 M 3439/07
Datum
04.05.2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBO:2012:0504.53M3439.07.00
Quelle
Der Schuldner beantragt nach § 850l ZPO die vorübergehende Aufhebung einer Kontopfändung für bis zu zwölf Monate. Das Gericht stellt fest, dass in den letzten sechs Monaten überwiegend unpfändbare Beträge eingingen und prognostiziert dies auch für die nächsten zwölf Monate. Mangels entgegenstehender überwiegender Gläubigerinteressen wird die Aufhebung angeordnet; die Wirkung ist an die Rechtskraft gebunden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 850l ZPO kann das Gericht anordnen, dass Guthaben eines Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist.

2

Voraussetzung ist, dass in den sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend unpfändbare Beträge auf das Konto eingegangen sind.

3

Erforderlich ist ferner eine glaubhafte Prognose, dass auch in den folgenden zwölf Monaten ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind.

4

Überwiegende Belange des Gläubigers können der Anordnung entgegenstehen; werden solche nicht substantiiert vorgetragen, stehen sie der Aufhebung nicht entgegen.

5

Die Anordnung kann in ihren Wirkungen vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht werden.

Tenor

wird angeordnet, dass das mit Pfändung des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 29.08.2007 - 53 M 3439/07- gepfändete Guthaben des Kontos, Kontonummer: ...bei der o. g. Drittschuldnerin für die Dauer von 12 Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist. .

Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.

Gründe:

Der Schuldner beantragte die Anordnung gemäß § 850 l ZPO, dass das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Auf den Antrag vom 12.04.2012 wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Gläubigerseite wurde zum Antrag des Schuldners gehört. Sie hat sich mit der Aufhebung der Kontopfändung nicht einverstanden erklärt, da der Betrag aus der Rente unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.

Allerdings ist genau das auch die Voraussetzung für den von dem Schuldner gestellten Antrag.

Die Voraussetzungen des § 850 l ZPO sind erfüllt.

Der Schuldner hat nachgewiesen, dass seinem Konto bei der o. g. Drittschuldnerin in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden.

Er hat außerdem glaubhaft gemacht, dass zu erwarten ist, dass seinem Konto bei der o. g. Drittschuldnerin in den auf die Antragstellung folgenden zwölf Monaten nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge gutgeschrieben werden.

Überwiegende Belange des Gläubigers stehen der Aufhebung der Kontopfändung nicht entgegen bzw. wurden nicht vorgetragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.

Anordnung nach § 850l ZPO: Aufhebung der Kontopfändung für 12 Monate — Themis