Erinnerung gegen Beschluss zur Beratungshilfe zurückgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Bochum
- Spruchkörper
- 52. Abteilung des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 52 II 85/07
- Datum
- 25.04.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBO:2008:0425.52II85.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist nur zu gewähren, wenn keine zumutbare anderweitige Beratungsmöglichkeit besteht; das Vorhandensein von Behördenauskünften oder gemeinnützigen Beratungsstellen schließt die Gewährung nur in Ausnahmefällen aus, die glaubhaft zu machen sind.
Die sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung kann mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG sein, wenn die Fragestellung nicht derart komplex ist, dass auch ein nicht-bedürftiger Rechtssuchender unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müsste.
Zur Begründung einer Erinnerung gegen eine Entscheidung über Beratungshilfe sind konkrete und qualifizierte Darlegungen erforderlich; pauschale Rügen zur Qualität oder Erreichbarkeit öffentlicher Beratungsstellen genügen nicht.
Das Beratungshilfegesetz dient nicht dazu, dem Rechtssuchenden zumutbare Eigenarbeiten abzunehmen; einfache Tatsachenfeststellungen, die der Antragsteller selbst beantworten kann, rechtfertigen keinen Anspruch auf Beratungshilfe.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 25.4.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 29.2.2008 gegen den Beschluss der Rechts-pflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 22.2.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 22.2.2008 zurückzuweisen.
Zum einen bestand die Möglichkeit einer anderweitigen Beratung iSd § 1 I Nr.2 BerHG durch die Einholung einer entsprechenden Behördenauskunft und sowie einer Beratung durch öffentliche Beratungsstellen.
Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Aus-nahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungs-möglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt, soweit die Möglichkeit besteht, sich durch gemeinnützige Beratungsstellen – wie im Beschluss der Rechtspflegerin benannt – beraten zu lassen. Entsprechende qualifizierte Darlegungen sind nicht erfolgt. Der pauschale Hinweis im anwaltlichen Schreiben vom 29.2.08 auf die ver-meintlich zweifelhafte Qualität von öffentlichen Beratungsstellen und deren Öff-nungszeiten innerhalb der Arbeitszeit des Antragstellers ist nicht stichhaltig.
Zum anderen war die sofortige Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung auch mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.
Wie die Rechtspflegerin bereits ausgeführt hat, ist es nicht Sinn des BerHG, dem Rechtssuchenden jedwede – zumutbare – Eigenarbeit zu ersparen. Auch darf es durch das BerHG nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Be-ratungshilfe ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn auch eine nicht-bedürftiger Rechtssuchender, der den Anwalt selbst bezahlen müsste, im konkreten Fall anwalt-liche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Hier hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auf Bitten des Gerichts den Inhalt der begehrten anwaltlichen Bera-tung näher dargelegt. Es ging um die Beantwortung der Frage in einem Fragebogen der Arge Essen zur Prüfung einer Unterhaltspflicht Dritter, welche Kinder und sonsti-ge Personen (außer Ehefrau) im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben. Diese Frage hätte vom Antragsteller ohne weiteres selbst beantwortet werden können. Hierzu bedurfte es keinesfalls einer sofortigen anwaltlichen Beratung.