Erinnerung gegen Kostenfestsetzung – Erledigungsgebühr nach §132 III BRAGO
- Gericht
- Amtsgericht Bochum
- Spruchkörper
- 52. Abteilung des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 52 II 614/07
- Datum
- 25.05.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBO:2007:0525.52II614.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 56 RVG dient der Überprüfung von Kostenfestsetzungen des Rechtspflegers und ist zulässig und begründet, wenn die Festsetzung die Anspruchsgrundlage oder die Höhe einer Gebühr unrichtig beurteilt.
Die Erledigungsgebühr nach § 132 Abs. 3 BRAGO steht zu, wenn die Angelegenheit im verwaltungsrechtlichen Sinne "erledigt" ist.
Zur Beurteilung des "Erledigtseins" ist es ohne Unterschied, ob die Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt formell zurücknimmt oder einen Einspruch über Jahre hinweg nicht bescheidet, sodass der titulierte Anspruch verjährt; in beiden Fällen ist die Verwaltungsangelegenheit als erledigt anzusehen.
Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 25.5.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung vom 30.3.2007 der Beteiligten zu 1.) gegen die Kostenfestset-zung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 15.3.2007 wird
die angefochtene Kostenfestsetzung aufgehoben und der Rechtspfleger angewie-sen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in die-sem Beschluss erneut zu bescheiden.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig und begründet.
Der Verfahrensbeteiligten zu 1) steht auch die Erledigungsgebühr nach § 132 III BRAGO zu. Es kann keinen Unterschied machen, ob eine Verwaltungsbehörde den angegriffenen Rückforderungsbescheid formell zurücknimmt oder einfach den Ein-spruch über mehr als 4 Jahre nicht bescheidet, so dass der im Verwaltungsakt titu-lierte Anspruch zwischenzeitlich verjährt ist. In beiden Fällen ist die Verwaltungsan-gelegenheit „erledigt“.
Die Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung ste-henden Frage nicht zuzulassen.