Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Kein Anspruch auf Einigungsgebühr
- Gericht
- Amtsgericht Bochum
- Spruchkörper
- 52. Abteilung des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 52 II 3848/05
- Datum
- 22.12.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBO:2006:1222.52II3848.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einigungsgebühr nach den VV RVG entsteht nur bei einer Einigung, die regelmäßig ein wechselseitiges Nachgeben der Parteien voraussetzt.
Ein einseitiges Gestatten der Abholung von Gegenständen durch die Gegenpartei stellt kein wechselseitiges Nachgeben dar, sondern allenfalls einen Verzicht oder ein Anerkenntnis; hierfür entsteht keine Einigungsgebühr.
Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Einigungsgebühr ist auf den tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung und das Vorliegen wechselseitiger Zugeständnisse abzustellen; fehlen solche Zugeständnisse, ist die Gebühr zu versagen.
Die sofortige Beschwerde ist als Erinnerung nach §56 RVG zu werten und nur begründet, wenn die materiellen Voraussetzungen der im Kostenansatz geltend gemachten Gebühren vorliegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 22.12.2006
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Beteiligten zu 1.) vom 1.8.06 gegen die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 12.7.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als Erinnerung gem. § 56 RVG zu wertende sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Dem Beteiligten zu 1.) steht die geltend gemachte Einigungsgebühr nicht zu.
Eine (Teil)einigung setzt regelmäßig ein wechselseitiges Nachgeben voraus. An-sonsten liegt nur ein Anerkenntnis oder ein Verzicht vor, für das keine Einigungsge-bühr entsteht (vgl. VV RVG Nr. 1000, auf dessen Inhalt VV RVG 2508 ausdrücklich Bezug nimmt).
Dadurch dass die Betroffene Mobiliar aus der ehemals gemeinsamen Wohnung der Parteien mitnehmen durfte, liegt nur ein (Teil)Verzicht der Gegenseite auf mögliche bestehende Rechte vor. Die Betroffene hat nicht auch ihrerseits auf ihr zustehende Rechte verzichtet im Gegenzug dafür, dass sie die Gegenstände aus der Wohnung abholen konnte. Damit hat allein die Gegenseite auf deren mögliche Rechte verzich-tet hat, soweit sie das Abholen der Gegenstände durch die Betroffene gestattet hat. Es liegt damit kein wechselseitiges Nachgeben vor.