Treffer
AG Bochum Beschluss

Erinnerung: Beratungshilfe bewilligt nach Aufhebung des Beschlusses der Rechtspflegerin

Gericht
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper
52. Abteilung des Amtsgerichts
Aktenzeichen
52 II 1098/07
Datum
12.10.2007
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBO:2007:1012.52II1098.07.00
Quelle
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin, Beratungshilfe zu verweigern. Streitgegenstand war die Frage der Bewilligung von Beratungshilfe wegen Bedürftigkeit. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf und bewilligte Beratungshilfe, da der Antragsteller seine Bedürftigkeit ausreichend glaubhaft gemacht hatte. Ein Vorgehen vor dem Sozialgericht stellt keine zumutbare Alternative dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen Entscheidungen der Rechtspflegerin ist als zulässige Beschwerde nach §§ 11, 24a RpflG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BerHG zu prüfen.

2

Beratungshilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller seine Bedürftigkeit substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

3

Die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Anspruch zu nehmen, ersetzt die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung nicht, wenn dies einem durchschnittlichen Laien unzumutbar ist.

4

Die Gewährung von Beratungshilfe kann im Beschluss zugleich die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ausschließen.

Relevante Normen
§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 12.10.2007

b e s c h l o s s e n:

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 1.6.2007 wird unter Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 8.5.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 27.2.2007 geltend gemachte Angelegenheit „Q../. B.“ Beratungshilfe bewilligt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zu wer-tende Beschwerde vom 1.6.2007 ist begründet.

Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil er seine Bedürftigkeit nun-mehr ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Die Möglichkeit der Inan-spruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Sozialgericht ist keine Alterna-tive zur hier erfolgten Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil dies einem Normal-bürger wie dem Antragsteller ohne anwaltlichen Beistand nicht zumutbar ist.

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