Vollstreckbarerklärung und Umwandlung niederländischer Geldsanktion wegen Rotlichtverstoß
- Gericht
- Amtsgericht Bochum
- Spruchkörper
- 29. Abteilung des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 29 Gs 2/12
- Datum
- 27.02.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBO:2012:0227.29GS2.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausländische Entscheidung über eine Geldsanktion ist nach dem IRG für vollstreckbar zu erklären, wenn die in § 87b und § 87i IRG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Verstößen gegen den Straßenverkehr ist eine Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit (Dual‑criminality) gemäß Rahmenbeschluss 2005/214/JI nicht erforderlich.
Die Umwandlung einer ausländischen Geldsanktion erfolgt in eine im Inland für die entsprechende Ordnungswidrigkeit vorgesehene Geldbuße; eine Anpassung der Höhe ist nur bei erkennbaren Abweichungen erforderlich.
Ein Vollstreckungshindernis nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG wegen fehlender Möglichkeit, die Nichtverantwortlichkeit im ausländischen Verfahren geltend zu machen, greift nur, wenn die betroffene Person dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend gemacht hat.
Tenor
01.
Die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau Leewarden/Niederlande vom 21. Mai 2011 wird für vollstreckbar erklärt.
02.
Die in der zu Ziffer 01. genannten Entscheidung vorgesehene Geldsanktion wird umgewandelt in eine Geldbuße in Höhe von 180,00 Euro.
03.
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Gegen die Betroffene ist am 21.05.2011 die im Tenor zu Ziffer 01. genannte rechtskräftige Entscheidung ergangen, durch die ein Rotlichtverstoß in den Niederlanden mit einer Geldsanktion in Höhe von 180,00 Euro belegt worden ist. Das Centraal Justitieel Incassobureau hat das Bundesamt für Justiz um Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldsanktion nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 ersucht. Demgemäß hat das Bundesamt für Justiz beim hiesigen Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Umwandlung dieser Geldsanktion gemäß § 87 i IRG gestellt.
II.
Dieser Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen, diese Entscheidung für vollstreckbar zu erklären und die Geldsanktion umzuwandeln, die in § 87 i Absatz 1 Ziffer 2, Absatz 3 IRG vorgesehen sind, sind hier erfüllt.
01.
Die Vollstreckung der Entscheidung wie im Tenor zu Ziffer 01. genannt in Deutschland ist zulässig. Die Voraussetzungen, die als Zulässigkeit für die Vollstreckung in § 87 b IRG hier genannt werden, sind erfüllt. Gemäß § 87 b Absatz 1 Satz 2 IRG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Spiegelstrich 33 des Rahmenbeschlusses zu 1005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 ist eine beiderseitige Sanktionierbarkeit nicht zu prüfen, da es sich um einen Rotlichtverstoß und damit eine gegen die den Straßenverkehr regelnde Vorschrift verstoßende Verhaltensweise handelt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Geldsanktion mittlerweile gezahlt oder beigetrieben worden ist (§ 87 b Absatz 2 IRG).
Auch ein Vollstreckungshindernis nach § 87 b Absatz 3 IRG liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich nach Ziffer 2 dieser Vorschrift um eine Geldsanktion, die den Betrag von 70,00 Euro überschreitet.
Ein weiteres der dort genannten Vollstreckungshindernisse liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere steht nicht das in Nummer 9 der genannten Vorschrift genannte Vollstreckungshindernis entgegen. Es greift ein, wenn die betroffene Person in einem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nicht verantwortlich zu sein und dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend gemacht hat. Zwar liegt hier erkennbar ein Fall der sogenannten Halterhaftung vor, da Betroffene als juristische Person und offensichtlich Halter des Fahrzeuges, mit dem der Verstoß begangen wurde, das Fahrzeug zur Tatzeit nicht geführt haben kann. Da die Betroffene aber weder im ausländischen Verfahren noch im Rahmen des hiesigen Rechtshilfeverfahrens gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend gemacht hat, für die Handlung nicht verantwortlich zu sein, ist schon aus diesem Grunde dieses Vollstreckungshindernis hier nicht einschlägig.
02.
Die Bewilligungsbehörde hat im Antrag vom 18.01.2012 erklärt, gemäß § 87 i Absatz 2 IRG keine Bewilligungshindernisse gemäß § 87 d IRG geltend zu machen. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei, da erkennbar keiner der in § 87 d IRG genannten Gründe hier vorliegt.
03.
Da die ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde, war die dort festgesetzte Geldsanktion entsprechend umzuwandeln. Hier war die niederländische Geldsanktion in eine Geldbuße umzuwandeln, die für eine entsprechende Verkehrsordnungswidrigkeit im Inland zu verhängen wäre. Anhaltspunkte für eine Anpassung der Höhe der Geldsanktion gemäß §§ 87 i Absatz 3 Satz 3, 87 f Absatz 2, 54 Absatz 1 IRG waren nicht ersichtlich.