Anordnung zur Beurkundung einer anonymen Geburt — § 26 PStG analog
- Gericht
- Amtsgericht Bochum
- Spruchkörper
- 22. Abteilung des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 22 III 168/04
- Datum
- 04.02.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBO:2005:0204.22III168.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt eine spezifische gesetzliche Regelung zur Beurkundung einer anonymen Geburt, kann § 26 PStG analog angewandt werden, soweit dies dem Wohl des Kindes dient.
Das Gericht kann nach § 45 Abs. 2 PStG den zuständigen Standesbeamten anweisen, die Beurkundung eines Personenstandsfalls vorzunehmen.
Bei der Auslegung und Anwendung des PStG ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen und kann die Rechtsfortbildung durch Analogie rechtfertigen.
Eine analoge Anwendung von Personenstandsnormen ist zulässig, sofern keine entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften bestehen und die Rechtsanwendung dem Schutz des Kindesinteresses dient.
Rubrum
Die Beurkundung hat – wie bisher geschehen – gem. § 26 PStG analog zu erfolgen, da eine einschlägige Gesetzesregelung fehlt und diese Regelung dem Wohl des Kindes dient.
Tenor
Der zuständige Standesbeamte wird angewiesen, die anonyme Geburt des Kindes S zu beurkunden.
Diese Entscheidung ergeht nach § 45 Abs. 2 PStG.