Beschluss: Antrag auf Aufhebung der Betreuung mangels wesentlicher Änderung abgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Bochum
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 15 XVII 114/22
- Datum
- 12.05.2025
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBO:2025:0512.15XVII114.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtskräftige Betreuung kann nach § 48 FamFG nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.
Die Fortdauer einer Betreuung ist gerechtfertigt, wenn medizinische Sachverständigengutachten eine Erkrankung dokumentieren, die die Fähigkeit zur selbstständigen Besorgung der Angelegenheiten dauerhaft beeinträchtigt.
Die faktische Übernahme von Unterstützungsleistungen durch Angehörige führt nicht zum Wegfall des Betreuungsbedarfs, wenn die Angehörigen diese Aufgaben nicht mehr sicher leisten können.
Die zeitweise Ablehnung einer Betreuung durch die Betroffenen kann Ausdruck der Erkrankung und nicht Ausdruck eines frei gebildeten Willens sein und begründet daher nicht ohne Weiteres die Aufhebung der Betreuung.
Auf eine erneute Sachverständigenbegutachtung kann verzichtet werden, wenn an den früheren Feststellungen keine tatsächliche Änderung ersichtlich ist.
Tenor
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 48 FamFG. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.
Dies ist hier nicht der Fall.
Nach dem herzlichen (Anmerkung der Redaktion: ärztlichen) Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 25.11.2022 und dem ärztlichen Zeugnis der LWL Klinik A. vom 27.05.2024 liegt bei Frau S. eine depressive Erkrankung vor. Sie ist aufgrund ihrer Erkrankung nach eigenem Bekunden nach wie vor nicht in der Lage, das Haus zu verlassen, geschweige denn, ihre behördlichen Angelegenheiten zu besorgen.
Ein Leben ohne gesetzliche Betreuung hat bis zur Anordnung der Betreuung allein deshalb funktioniert, weil der Regelungsbedarf durch die ohnehin stark belastete Familie aufgefangen worden ist. Hierzu ist sie offensichtlich nicht mehr in der Lage. Eine Aufhebung der Betreuung würde zu 100 % zu Lasten der Familie gehen.
Ihre zeitweise Ablehnung der Betreuung beruht, wie schon im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. G. vom 25.11.2022 festgestellt, nicht auf ihrem frei gebildeten Willen. Eine Änderung der tatsächlichen Grundlagen dieser Feststellung liegt so fern, dass von der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Punkt abgesehen wurde.
Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 21.01.2025 Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - A. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.