Aussetzung des Erbscheinsverfahrens nach § 21 Abs. 1 FamFG
- Gericht
- Amtsgericht Bocholt
- Spruchkörper
- Nachlassgericht
- Aktenzeichen
- 37 VI 13/13
- Datum
- 08.04.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBOH:2014:0408.37VI13.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Testament nicht ausdrücklich angezeigter Vorbehalt kann bei der ergänzenden Auslegung der letztwilligen Verfügung nicht herangezogen werden.
Die rechtliche Qualifikation von Erblassererklärungen ist maßgeblich; bloße Formulierungen begründen keine Nach- oder Ersatzerbeneinsetzung i.S.v. § 2102 Abs. 1 BGB, wenn der Wille des Erblassers dies nicht unmissverständlich ergibt.
Unsicherheiten im Hinblick auf die Rechtslage des zuletzt Verstorbenden, insbesondere nach § 2270 BGB, können eine Testamentsanfechtung rechtfertigen.
Gemäß § 21 Abs. 1 FamFG kann das Gericht das Verfahren über einen Erbscheinsantrag aussetzen, bis über einen gleichgelagerten Erbscheinsantrag einer anderen Partei rechtskräftig entschieden ist; wird die Aussetzung auf Antrag des Beteiligten angeordnet, ist eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung nach § 21 Abs. 2 FamFG entbehrlich.
Tenor
Der Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 26.03.2013 gegen den am 27.02.2013 zugestellten Beschluss vom 19.02.2013 wird mit der Maßgabe nicht abgeholfen, dass das Verfahren über den Erbscheinsantrag dieses Beteiligten bis zur Rechtskraft der vorgreiflichen Entscheidung über den streitgegenständlichen Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 ausgesetzt wird, § 21 Abs. 1 FamFG.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zugunsten des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seine Tochter durch die Schlußerbeneinsetzung gemessen an ihren Pflichtteilsansprüchen nicht begünstigen wollte. So trifft die Pflichtteilsstrafklausel einseitig die Antragstellerin.
Entscheidend ist ein derartiger Vorbehalt nicht in die unmissverständliche letztliche Verfügung eingeflossen. Daher kann er mangels Andeutung im Testament nicht zur ergänzenden Auslegung herangezogen werden. Andererseits greift die Seitens der Antragstellerin erklärte Testamentsanfechtung entsprechend allein aufgrund der rechtlichen Qualifikation der ausdrücklichen Erblassererklärungen durch. Diese beinhalten gerade keine Nach- oder Ersatzerbeneinsetzung im Sinne des § 2102 Abs. 1 BGB sondern ausschließlich die Einsetzung zur Schlußerbin nach der letztversterbenden Ehefrau. Die wiederum ist mit den zur Anfechtung berechtigenden Unsicherheiten aufgrund der Regelung des § 2270 BGB verbunden.
Nach der aufgezeigten gesetzlichen Systematik besteht kein rechtlicher Grund, einem bewusst verdeckten Erblasserwillen Geltung zu verschaffen.
Da die Aussetzungsentscheidung auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ergeht, erübrigt sich ein gesondertes Rechtsmittel dagegen und entsprechend eine Belehrung im Hinblick auf § 21 Abs. 2 FamFG.
Unterschrift