Versagung der Restschuldbefreiung wegen Todes der Schuldnerin
- Gericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- Abt. 43 IK
- Aktenzeichen
- 43 IK 556/03
- Datum
- 09.05.2005
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBI:2005:0509.43IK556.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist höchstpersönlicher Natur und geht nicht auf die Erben über.
Ist die anspruchsberechtigte Schuldnerin vor Durchsetzung der Restschuldbefreiung verstorben, ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar und die Erteilung zu versagen.
Die Laufzeit einer nach § 287 Abs. 2 InsO abgegebenen Abtretungserklärung beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit der Versagung der Restschuldbefreiung endet in der Regel das Amt des Treuhänders in dem betreffenden Insolvenzverfahren.
Tenor
In dem Verfahren zur Restschuldbefreiung
der N. N.,
wird der Schuldnerin die am 09.10.03 beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Gründe
Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 29.10.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit ihrer Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2. InsO) hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.12.2003 begonnen.
Sie würde planmäßig am 22.12.2009 ablaufen.
Mit Schreiben vom 21.03.2005 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass die Schuldnerin am 01.03.2005 verstorben ist.
Da der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung höchstpersönlicher Natur ist und mithin nicht auf die Erben übergeht, ist dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar.
Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen.
Das Amt des Treuhänders ist damit beendet.