Antrag auf Berichtigung des Versäumnisurteils – Zurückweisung
- Gericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- Abteilung 403 C
- Aktenzeichen
- 403 C 142/19
- Datum
- 03.03.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBI:2020:0303.403C142.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig bei Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
Zweck der Berichtigung nach § 319 ZPO ist die Korrektur einer fehlerhaften Niederlegung des vom Gericht Gewollten, nicht die Korrektur der Willensbildung des Gerichts.
Voraussetzung einer berichtigungsfähigen offenbaren Unrichtigkeit ist eine Abweichung zwischen der vom Gericht Gewollten und der erklärten Entscheidung.
Das bloße Übersehen, dass eine Partei keinen Antrag gestellt hat, oder sonstige Fehler in der prozessualen Sachbehandlung begründen keine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit.
Eine Aufhebung des Versäumnisurteils zugunsten des Erlasses eines Schlussurteils kann nicht über § 319 ZPO erreicht werden, wenn keine andere Rechtsgrundlage vorliegt.
Tenor
In dem Rechtsstreit A gegen B wird der Antrag der Klägerin vom 18.02.2020 auf Berichtigung des Versäumnisurteils vom 11.02.2020 zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Versäumnisurteils sind nicht gegeben. Nach § 319 ZPO kann die Entscheidung nur bei Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten berichtigt werden.
Zweck der Vorschrift ist es, Fehler bei der Erklärung des Gewollten zu berichtigen, nicht aber die Willensbildung des Gerichts und darauf folgende Unrichtigkeiten der Entscheidung zu berichtigen.
Vorausgesetzt wird daher stets eine fehlerhafte Niederlegung des Urteils in Form einer Abweichung zwischen dem von dem Gericht Gewollten und dem vom Gericht Erklärten. Bei der mit diesem Antrag geltend gemachten Beanstandung geht es aber nicht um eine derartige falsche Formulierung.
Das Gericht hat die Entscheidung vielmehr bewusst und gewollt als Versäumnisurteil getroffen, dabei lediglich übersehen, dass die Klägerin keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte.
Soweit die Klägerin darüber hinaus hilfsweise die Aufhebung des Versäumnisurteils und den Erlass eines Schlussurteils beantragt, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage.
Bielefeld, 03.03.2020
Amtsgericht