Einstellung nach §153a StPO wegen Schadenswiedergutmachung (Betrug)
- Gericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- Abt. 39 Ds
- Aktenzeichen
- 39 Ds-6 Js 42/17-824/17
- Datum
- 06.12.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBI:2017:1206.39DS6JS42.17.824.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn dem Angeklagten Auflagen zur Schadenswiedergutmachung auferlegt werden.
Die vorläufige Einstellung nach §153a StPO wird endgültig, wenn die auferlegte Zahlung bzw. Auflage rechtzeitig erfüllt wird.
Bei einer Einstellung nach §153a StPO übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten, der Angeklagte bleibt jedoch zur Tragung seiner notwendigen Auslagen verpflichtet.
Auflagen können die Zahlung oder Freigabe einer bestimmten Geldsumme zugunsten geschädigter Unternehmen als Wiedergutmachung umfassen.
Rubrum
Für den Fall der rechtzeitigen Zahlung der Geldbuße wird das Verfahren gemäß § 153 a StPO endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt, wobei der Angeklagte seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.
Bielefeld, 06.12.2017
Richter am Amtsgericht
Tenor
In der Strafsache gegen X. wegen Betruges wird das Verfahren gemäß § 153 a Absatz 2 StPO vorläufig mit der Maßgabe eingestellt, dass der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro, bis zum 12.01.2018 als Schadenswiedergutmachung an die N. GmbH oder C. mbH zahlt bzw. frei gibt.