Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags in Familiensache wegen fehlender Erfolgsaussicht
- Gericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 341 F 512/07
- Datum
- 10.08.2007
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBI:2007:0810.341F512.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn kein erfolgversprechender widerstreitender Antrag in der Hauptsache vorliegt.
Wendet sich die Antragsgegnerin nicht gegen den mit einstweiliger Anordnung verfolgten Antrag, fehlt es an der Grundlage für einen förderungswürdigen Abwehrantrag.
Zur Berücksichtigung einer Eingewöhnungsphase bei Kindesbesuchen bedarf es keiner gesonderten prozessualen Antragstellung.
Offenbar künstlich vorgebrachte oder nicht substanziierte Einwendungen begründen keine Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren und rechtfertigen daher nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Tenor
In der Familiensache A ./. B
wird der Prozesskostenhilfe-Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen den Antrag, der mit der einstweiligen Anordnung verfolgt wird.
Soweit sie Einschränkungen bzgl. der Besuchsdauer macht, ist es selbstverständlich, dass eine Eingewöhnungsphase für das Kind zu berücksichtigen sein wird. Eines gesonderten Antrages bedarf es dafür nicht. Dass die Antragsgegnerin bzgl. des Hauptsacheantrages eine vorläufig geringere Stundenzahl beantragt unter Hinweis auf eine Möglichkeit zum Mittagsschlaf für das Kind, erscheint gekünstelt und als herbeigeredete Problematik.
Insgesamt liegt damit auch bzgl. der Hauptsache kein erfolgversprechender widerstreitender Antrag vor.
Bielefeld, den 10. August 2007
Amtsgericht - Familiengericht