Erinnerung gegen Kostenrechnung: Vorerbenvermögen bei KV Nr. 11101 GNotKG zu berücksichtigen
- Gericht
- Amtsgericht Bergisch Gladbach
- Spruchkörper
- Abt. 4
- Aktenzeichen
- 4 XVII 40/92
- Datum
- 27.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGGL1:2022:0427.4XVII40.92.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser als nicht befreiter Vorerbe aus einem Behindertentestament erlangt hat.
Vermögen, das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt, bleibt bei der Gebührenbemessung nach KV Nr. 11101 GNotKG zu berücksichtigen.
Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist zurückzuweisen, wenn die zugrunde liegende Rechtsgrundlage und die Gebührbemessung mit der einschlägigen Rechtsprechung übereinstimmen.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist zu erwägen, wenn die Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung aufweist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 219/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung der Betreuerin xxx vom 15.04.2022 gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.04.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zuständige Abteilungsrichterin schließt sich der von der Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss zitierten neueren Rechtsprechung des OLG Nürnberg und des OLG Celle an, wonach für die Bemessung der Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen ist, das dieser im Wege eines sogenannten Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird gegen diesen Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen.