Treffer
AG Arnsberg Beschluss

Beschwerde nicht abgeholfen – Vorlage an das OLG Hamm

Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Spruchkörper
Einzelrichter
Aktenzeichen
11 VI 526/21
Datum
02.01.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGAR:2023:0102.11VI526.21.00
Quelle
Die Beschwerde des M. gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg wird nicht abgeholfen. Das Gericht hält die vorgebrachten Einwände für nicht durchgreifend und stellt fest, dass keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Mangels durchgreifender Argumente wird die Sache dem Beschwerdegericht (OLG Hamm) zur Entscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde wird nur dann abgeholfen, wenn die vorgebrachten Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss durchgreifend sind.

2

Fehlen neue Gesichtspunkte und sind die Einwände nicht durchgreifend, kann das erstinstanzliche Gericht die Angelegenheit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen.

3

Vorbringen in einer Beschwerdeschrift ist nur dann entscheidungserheblich, wenn es neue oder substantiiert dargelegte Umstände enthält, die das angefochtene Ergebnis in Frage stellen.

4

Die bloße Wiederholung bereits erörterter Einwendungen ohne zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Anknüpfung rechtfertigt keine Abhilfe.

Tenor

Der Beschwerde von M. vom 06.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 16.11.2022 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Insbesondere der Vortrag im Schriftsatz vom 06.12.2022 führt zu keiner anderen Beurteilung.

3

Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen.

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