Einstweilige Verfügung gegen negative eBay-Bewertung wegen behaupteter Nichtlieferung
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Abt.85
- Aktenzeichen
- 85 C 240/04
- Datum
- 15.02.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2006:0215.85C240.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff., 92 ZPO ist zulässig, wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen sowie die Dringlichkeit glaubhaft macht.
Unwahre oder nicht hinreichend belegte Tatsachenbehauptungen in Online-Bewertungen können einen Unterlassungsanspruch begründen und durch einstweilige Verfügung untersagt werden.
Ein Unterlassungsgebot kann mit der Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft sowie verschärfter Ordnungshaft im Wiederholungsfall versehen werden, um die Wirkung des Verbots sicherzustellen.
Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Rubrum
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, aufgegeben es zu unterlassen, im Internet im Bewertungsforum des Internetauktionsraumes ebay unter
- Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, aufgegeben es zu unterlassen, im Internet im Bewertungsforum des Internetauktionsraumes ebay unter
http://cgi2.ebay.de/aw- cgi/eBayISAPI.dII?ViewFeedback&userid=zieok&item=-1&frompage=222 wörtlich oder sinngemäss zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragstellerin habe trotz Überweisung keine Ware geliefert und nicht reagiert, insbesondere, wenn dies durch die Behauptung in einer Negativbewertung wie folgt wiedergegeben geschieht:
"Trotz direkter Überweisung keine Waren!! Kontaktscheu!!!!!!!"
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.
- Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.
Tenor
Wird auf den Antrag vom 04.05.2005, nachdem die Antragstellerin durch eidesstattli-che Versicherung vom 27.04.2004 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäss §§ 935 ff., 92 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
Im Wege der einstweiligen Verfügung
angeordnet: