Klage auf Herausgabe des Kautionssparbuchs: Anspruch durch Vergleich abgegolten
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 82 C 509/02
- Datum
- 12.12.2002
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2002:1212.82C509.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe eines Kautionssparbuchs kann durch einen rechtsgültigen Vergleich erlöschen, wenn der Vergleich eindeutig die Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche vorsieht.
Ein Vergleichsvertrag, der nach seinem klaren Wortlaut sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus einem Mietverhältnis abgeltet, schließt weitere Forderungen aus, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
Explizit vom Vergleich ausgenommene Ansprüche (z. B. noch zu erstellende Nebenkostenabrechnungen) bleiben von der Abgeltungswirkung unberührt.
Folgeentscheidungen zu Kosten und Vollstreckung richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften (insb. §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor in der selben Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Parteien waren durch ein Wohnraummietverhältnis miteinander verbunden. Im Rahmen eines Rechtsstreites vor der Abteilung 15 des Amtsgerichts B schlossen die Parteien am 26.10.02 einen Vergleich, in welchem u.a. vereinbart wurde, dass mit diesem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche, mit Ausnahme der noch zu erstellenden Nebenkostenabrechnungen, ausgeglichen sein sollte (vgl. Bl. 30 d.A.).
Mit der Klage begehren die Kläger weitergehende Ansprüche in Folge der Herausgabe des Kautionssparbuches.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, das Kautionssparbuch, Sparkasse B, Sparkonto-Nr. #####/#### an sie herauszugeben und den hierauf befindlichen Guthabenbetrag nebst Zinsen zu Gunsten der Kläger freizugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie wenden den Text des Vergleichsabschlusses vor der Abteilung 15 C ein.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der geltend gemachte Anspruch ist mit dem Vergleich vor dem Amtsgericht B vom 26.10.01 abgegolten, wie sich aus dem Text zweifelsfrei ergibt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 1.528,76 Euro.
Haas
Richter am AG