Widerruf beim Fernabsatz: Öffnen der Verpackung schließt Widerruf nicht aus
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Abteilung 80
- Aktenzeichen
- 80 C 238/04
- Datum
- 28.06.2004
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2004:0628.80C238.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Widerruf nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 312b, 312d, 355, 357, 346, 433 BGB, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen.
Das bloße Öffnen der Verpackung zum Prüfen der gelieferten Ware führt nicht automatisch zum Ausschluss des Widerrufs nach § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB, wenn eine dem Paket beigelegte Software nicht separat versiegelt ist.
Wollte der Unternehmer den Widerruf bei Nutzung von mitgelieferter Software wirksam ausschließen, hätte er die Software durch separate Versiegelung der Verpackung deutlich vom Gerät zu trennen; unterbleibt dies, greift die Ausschlussvorschrift nicht.
Verzugszinsen sind bei verspäteter Rückzahlung nach den allgemeinen Vorschriften zu gewähren; hierauf finden §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB Anwendung, und die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
Rubrum
Tatbestand:
- Tatbestand:
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 313 a, 511 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
- Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 285,- EUR aus §§ 312 b, 312 d, 355 Abs. 1, 357, 346, 433 BGB zu.
Die Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises für den gelieferten Router verpflichtet. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch schlüssig vorgetragen. Insbesondere entfällt der klägerische Anspruch nicht wegen der vom Kläger selbst vorgetragenen Öffnens des Kartons um den Router gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 2. Vielmehr musste der Kläger nach Erhalt des "Routers" und damit des Gerätes die Ware öffnen und prüfen können. Wollte die Beklagte für den Fall der Verwendung der Software einen Widerruf ausschließen, so hätte sie durch eine entsprechende Gestaltung der Verpackung die dem Paket beigelegte Software - wie üblich - separat versiegeln können.
Die Beklagte hat gegen die schlüssigen Vortrag des Klägers bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist Einwendungen nicht erhoben. Sie war daher antragsgemäß zu verurteilen.
II.
Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 285,- EUR
XXXXX
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.